Satzungsänderung (KK 21.05.2012): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 4. Februar 2013, 14:37 Uhr
Beschluss der Kreiskonferenz
Das Statut des SPD-Kreisverbands Stuttgart wird wie folgt geändert:
§ 6, Abs. 4 gestrichen wird im ersten Satz
"Landtag und Bundestag"
Dafür neu
"§ 6, Abs. 5 Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlkreise kann durch Vollversammlungen in den Wahlkreisen oder durch Wahl auf der Kreiskonferenz erfolgen. Wenn die Kreiskonferenz oder 10 % der Mitglieder verlangen, dass die Aufstellung per Vollversammlung in den Wahlkreisen erfolgen soll, hat der Kreisvorstand gemäß § 19 der Satzung die Kandidatenaufstellung in dieser Form zu veranlassen. Der Kreisvorstand hat kein eigenes Recht den Wahlmodus festzulegen."
Die Geschäfts- und Wahlordnung der SPD Stuttgart wird wie folgt geändert:
§ 17, Abs. 1 (bisher Wahlkreiskonferenzen) heißt künftig:
"Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlkreise werden durch die nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften hierfür wahlberechtigten Mitgliedern in Vollversammlungen in den einzelnen Wahlkreisen aufgestellt."
§ 17, Abs. 2 wird vorangestellt:
"Erfolgt die Aufstellung auf Grund eines Beschlusses nach § 6, Abs. 5 durch die Kreiskonferenz gilt:"
Es folgt die bisherige Regelung.