Geschäftsordnung für Mitgliederabstimmungen (21.03.2016): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Februar 2017, 16:01 Uhr

Beschluss

Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederabstimmung

1. Initiierung einer Mitgliederabstimmung Der KVo kann unabhängig vom Vorliegen von Anträgen vorab einen oder zwei Termine für eine mögliche Mitgliederabstimmung für ein Jahr festlegen. Legt der KVo keine Termine für ein Jahr fest, dann muss bei Eingang eines Antrags und positiver Prüfung gemäß § 10 a) (1) des Statutes der SPD Stuttgart ein Termin vom KVo festgelegt werden, der innerhalb der nächsten sechs Monate liegt.

2. Ablauf der Mitgliederabstimmung Die Zeit von der Ankündigung des Termins der Mitgliederabstimmung bis zum Tag der Abstimmung beträgt mindestens 16 Wochen. Nach der Ankündigung haben alle Mitglieder die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen (weitere) Anträge für die Mitgliederabstimmung einzureichen. Nach positiver Prüfung der Anträge durch den KVo werden diese mindestens 8 Wochen vor dem Tag der Abstimmung elektronisch versandt. Wahlunterlagen werden per Post 4 Wochen vor dem Tag der Abstimmung versandt. Zwei Wochen vor dem Tag der Abstimmung findet eine Kreismitgliederversammlung statt, um die eingereichten Anträge zu diskutieren. Der Zeitraum zwischen Versand der Anträge und der Kreismitgliederversammlung soll von den SPD Gliederungen genutzt werden, um eigene Veranstaltungen zur Vorbesprechung der Anträge durchzuführen. Die ausgefüllten Stimmzettel müssen von den Mitgliedern so versandt werden, dass sie spätestens zum Tag der Abstimmung beim Regionalzentrum eingehen. Die Auszählung des Mitgliedervotums ist parteiöffentlich.


3. Bedingungen für die Berücksichtigung von Anträgen und Prüfverfahren

  • Die Anträge müssen mindestens stadtweit bedeutsame Sachthemen beinhalten, d.h. die Kreis-, Landes-, Bundes-, oder EU-Ebene betreffen. Stadtbezirksthemen werden nicht behandelt.
  • Die anwendbaren Bedingungen des § 13 Abs. 1 und 2 des SPD-Organisationsstatuts müssen eingehalten werden:

Zitat: (1) Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen. […] (2) Gegenstand eines Entscheids können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Darüber hinaus können nicht Gegenstand eines Entscheids sein: a) Fragen der Beitragsordnung, auch wenn sie in der Finanzordnung der Partei bzw. den entsprechenden Statuten oder Satzungen der Gliederungen nicht ausdrücklich und ausschließlich einem Organ zugewiesen sind, b) die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne der Partei und ihrer Gliederungen, c) die Beschlussfassung über Änderungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung sowie der entsprechenden Statuten, Satzungen oder Ordnungen der Gliederungen. Zitat Ende.

  • Der Antrag muss per Unterschrift von mindestens 10 Mitgliedern aus min. 2 Ortsvereinen und/oder Arbeitsgemeinschaften unterstützt werden.
  • Der Antrag muss eine Frage stellen, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

Der KVo überprüft, ob die o.g. Regeln eingehalten sind. Sollte der KVo einen Antrag ablehnen, so muss die Ablehnung transparent für alle Mitglieder offengelegt werden – dies kann beispielsweise über den Internetauftritt des Kreisverbandes geschehen. Der Kreisvorstand kann den Antrag an die Antragsteller zur Überarbeitung zurückgeben, wenn eine der o.g. Bedingungen nicht erfüllt ist, der Adressat unklar ist oder Antrag und Begründung nicht eindeutig getrennt sind. Wenn der Kreisvorstand die Voraussetzungen erfüllt sieht, übernimmt er den Antrag ohne eine inhaltliche Bewertung vorzunehmen. Nach dieser Entscheidung ist eine nachträgliche Änderung des Antrags nicht mehr zulässig.

4. Ergebnis der Mitgliederabstimmung Eine Beschlussfassung durch eine Mitgliederabstimmung ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt und sich mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt hat.

Begründung

Auf der KDK am 30. November 2015 wurde eine Mitgliederabstimmung zu Sachfragen mit vorhergehender Kreismitgliederversammlung in das Statut der SPD Stuttgart aufgenommen. Diese Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten zu dieser Mitgliederabstimmung.