Stammpersonalklausel (KEV) berücksichtigen (09.10.2017): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Positionen und Beschlüsse der SPD Stuttgart
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „=Adressat= Gemeinderatsfraktion =Beschluss= Die LHS Stuttgart soll im Zusammenhang mit VOB § 4 Abs. 8 die sogenannte Stammpersonalklausel (KEV) in ihrer Vergabe…“)
 
(Begründung)
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 6: Zeile 6:
  
 
Insbesondere soll die LHS  
 
Insbesondere soll die LHS  
 +
 
1. bei nationalen Vergaben die Stammpersonalklausel in den Vertragsbedingungen bei Ausschreibungen berücksichtigen  
 
1. bei nationalen Vergaben die Stammpersonalklausel in den Vertragsbedingungen bei Ausschreibungen berücksichtigen  
 +
 
2. den Einsatz der Stammpersonalklausel bei EU-weiten Ausschreibungen ausloten  
 
2. den Einsatz der Stammpersonalklausel bei EU-weiten Ausschreibungen ausloten  
 +
 
3. auf die Beteiligungsgesellschaften (LBBW, Bodenseewasserversorgung, EnBW, …) hinwirken die Stammpersonalklausel zu berücksichtigen  
 
3. auf die Beteiligungsgesellschaften (LBBW, Bodenseewasserversorgung, EnBW, …) hinwirken die Stammpersonalklausel zu berücksichtigen  
4. die Einhaltung der Stammpersonalklausel kontrollieren.  
+
 
+
4. die Einhaltung der Stammpersonalklausel kontrollieren.
 +
 
 
=Begründung=  
 
=Begründung=  
 
Die Stadt Stuttgart hat Wolf und Müller einen Bauauftrag entzogen. Offenbar ist dabei die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen vernachlässigt worden. Dies wurde möglicherweise durch die Vergabepraxis begünstigt. Möglicherweise führt diese auch zu Lohndumping und Qualitätseinbußen.  
 
Die Stadt Stuttgart hat Wolf und Müller einen Bauauftrag entzogen. Offenbar ist dabei die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen vernachlässigt worden. Dies wurde möglicherweise durch die Vergabepraxis begünstigt. Möglicherweise führt diese auch zu Lohndumping und Qualitätseinbußen.  
Zeile 17: Zeile 21:
 
   
 
   
 
Alle diese negativen Effekte für Bauherren, Auftragnehmer und nicht zuletzt die Arbeitnehmer sollen durch den Einsatz der Stammpersonalklausel reduziert werden. Mit der Stammpersonalklausel im Vertrag kann sichergestellt werden, dass die Anzahl der Nachunternehmer gering gehalten und die Position des Bauherren gestärkt wird.
 
Alle diese negativen Effekte für Bauherren, Auftragnehmer und nicht zuletzt die Arbeitnehmer sollen durch den Einsatz der Stammpersonalklausel reduziert werden. Mit der Stammpersonalklausel im Vertrag kann sichergestellt werden, dass die Anzahl der Nachunternehmer gering gehalten und die Position des Bauherren gestärkt wird.
 +
 +
[[Kategorie:Arbeit| 2017-10-09]]
 +
[[Kategorie:Kommunalpolitik| 2017-10-09]]

Aktuelle Version vom 4. Januar 2018, 12:23 Uhr

Adressat

Gemeinderatsfraktion

Beschluss

Die LHS Stuttgart soll im Zusammenhang mit VOB § 4 Abs. 8 die sogenannte Stammpersonalklausel (KEV) in ihrer Vergabepraxis berücksichtigen. Die Stammpersonalklausel verpflichtet den Bieter ca. 70 % der Leistungen im eigenen Betrieb d.h. mit eigenem Stammpersonal zu erbringen und dies in seinem Angebot zu berücksichtigen.

Insbesondere soll die LHS

1. bei nationalen Vergaben die Stammpersonalklausel in den Vertragsbedingungen bei Ausschreibungen berücksichtigen

2. den Einsatz der Stammpersonalklausel bei EU-weiten Ausschreibungen ausloten

3. auf die Beteiligungsgesellschaften (LBBW, Bodenseewasserversorgung, EnBW, …) hinwirken die Stammpersonalklausel zu berücksichtigen

4. die Einhaltung der Stammpersonalklausel kontrollieren.

Begründung

Die Stadt Stuttgart hat Wolf und Müller einen Bauauftrag entzogen. Offenbar ist dabei die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen vernachlässigt worden. Dies wurde möglicherweise durch die Vergabepraxis begünstigt. Möglicherweise führt diese auch zu Lohndumping und Qualitätseinbußen.

Üblicherweise vergibt nach der Beauftragung einer Baumaßnahme an den Auftragnehmer (Baufirma, GU oder ARGE) dieser Auftragnehmer die gesamte oder Teile der Bauleitung an SubUnternehmer, die dann die Aufträge weiter an andere Unternehmer vergeben (Sub-Sub-Sub). Dies führt dazu, dass das Budget für den tatsächlich ausführenden Unternehmer nicht auskömmlich ist. Mit den Sub-Unternehmern hat der Bauherr meistens kein Vertragsverhältnis und ist somit nicht weisungsbefugt. Bei dieser Konstellation ist es für den Bauherrenvertreter (Bauüberwacher, Architekt und Ingenieuren) nur bedingt möglich, seine Aufgaben wahrzunehmen. Denn die Kette der Ansprechpartner wird immer unüberschaubarer und die zuständigen Personen sind oft zeitnah nicht erreichbar. So können die Anweisungen der Bauherrenvertreter ggf. nur zeitverzögert umgesetzt werden.

Alle diese negativen Effekte für Bauherren, Auftragnehmer und nicht zuletzt die Arbeitnehmer sollen durch den Einsatz der Stammpersonalklausel reduziert werden. Mit der Stammpersonalklausel im Vertrag kann sichergestellt werden, dass die Anzahl der Nachunternehmer gering gehalten und die Position des Bauherren gestärkt wird.