Grundsteuer (02.07.2018): Unterschied zwischen den Versionen
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Dies wird zu einem starken Anstieg der Grundsteuer führen. Da die Grundsteuer ihrem Charakter nach den Eigentümer in Abhängigkeit von der Ertragskraft seines Grundstücks belasten soll, ist die Umlage auf den Mieter als Nutzer der Immobilie ohnehin wesensfremd. Es war daher ein Fehler des Gesetzgebers, diese Steuer durch die Betriebskostenverordnung als umlagefähig auf den Mieter zu deklarieren. Dieser Fehler gehört dringend behoben. Die Korrektur führt zu mehr Steuergerechtigkeit, weil der Eigentümer diese Substanzsteuer dann nicht mehr abwälzen kann. Ein Nebeneffekt wäre die Reduzierung der Betriebskosten für die Mieter. | Dies wird zu einem starken Anstieg der Grundsteuer führen. Da die Grundsteuer ihrem Charakter nach den Eigentümer in Abhängigkeit von der Ertragskraft seines Grundstücks belasten soll, ist die Umlage auf den Mieter als Nutzer der Immobilie ohnehin wesensfremd. Es war daher ein Fehler des Gesetzgebers, diese Steuer durch die Betriebskostenverordnung als umlagefähig auf den Mieter zu deklarieren. Dieser Fehler gehört dringend behoben. Die Korrektur führt zu mehr Steuergerechtigkeit, weil der Eigentümer diese Substanzsteuer dann nicht mehr abwälzen kann. Ein Nebeneffekt wäre die Reduzierung der Betriebskosten für die Mieter. | ||
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Aktuelle Version vom 1. September 2018, 21:25 Uhr
Adressat
Bundesregierung
Beschluss
Die Bundesregierung wird aufgefordert, § 2 der Betriebskostenverordnung wie folgt zu ändern:
Die Grundsteuer wird aus der Liste der umlagefähigen Betriebskosten gestrichen.
Begründung
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt derzeit über die Frage, ob die Grundsteuer in ihrer derzeitigen Fassung noch verfassungskonform ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird der Gesetzgeber vom Verfassungsgericht aufgefordert, die alten Einheitswerte, die im Osten aus dem Jahr 1935 stammen, im Westen aus dem Jahr 1964, zu überarbeiten.
Dies wird zu einem starken Anstieg der Grundsteuer führen. Da die Grundsteuer ihrem Charakter nach den Eigentümer in Abhängigkeit von der Ertragskraft seines Grundstücks belasten soll, ist die Umlage auf den Mieter als Nutzer der Immobilie ohnehin wesensfremd. Es war daher ein Fehler des Gesetzgebers, diese Steuer durch die Betriebskostenverordnung als umlagefähig auf den Mieter zu deklarieren. Dieser Fehler gehört dringend behoben. Die Korrektur führt zu mehr Steuergerechtigkeit, weil der Eigentümer diese Substanzsteuer dann nicht mehr abwälzen kann. Ein Nebeneffekt wäre die Reduzierung der Betriebskosten für die Mieter.