Mitgliederbeteiligung im SPD-Kreisverband Stuttgart (30.11.2015): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 1. Februar 2017, 20:04 Uhr
Der SPD-Kreisverband Stuttgart führt für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren eine neue Form der direkten Beteiligung der Mitglieder an der politischen Willensbildung auf Kreisebene ein. Zusätzlich können Kreismitgliederversammlungen zur Vorbereitung von Mitgliederabstimmungen (Anträgen) zu Sachfragen stattfinden. Nach den Diskussionen in diesen Mitgliederversammlungen entscheiden alle Mitglieder per Briefvotum über den jeweiligen Antrag.
Zur Umsetzung ist eine Änderung der Satzung wie unten aufgeführt erforderlich. Diese Satzungsänderung ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Kreiskonferenz und Kreisvorstand prüfen rechtzeitig ob sich das neue Verfahren bewährt hat und schlagen eine endgültige Übernahme der Mitgliederabstimmung (evtl. auch entsprechend modifiziert) oder eine nochmals befristete Erprobung vor. Erfolgt kein entsprechender Beschluss der Kreiskonferenz, gilt das Statut wieder in seiner derzeitigen Fassung.
Beschluss
Der Satzung des Kreisverbands wird ein zusätzlicher § 10 a eingefügt:
Mitgliederabstimmung
§ 10 a (neu)
(1) Im Rahmen eines Modellprojekts können Beschlüsse zu mindestens stadtweiten Sachfragen auf entsprechenden Antrag durch schriftliche Abstimmung aller Mitglieder im Kreisverband (Mitgliedervotum) gefasst werden. Eine Mitgliederabstimmung kommt zustande wenn sie von mindestens 10 Mitgliedern aus mindestens zwei Ortsvereinen oder Arbeitsgemeinschaften beantragt und vom Kreisvorstand übernommen wird. Dabei gelten die rechtlichen Voraussetzungen von. § 13, Abs. 1+2 des Organisationsstatuts.
(2) Der Kreisvorstand prüft ob die Voraussetzungen für eine Mitgliederabstimmung gegeben sind. Über das Ergebnis der Prüfung sind die Antragsteller umgehend zu informieren. Zur Abstimmung stehende Anträge werden allen Mitgliedern per E-Mail bzw. per Post zugestellt. Diesem Versand werden die Abstimmungsunterlagen mit entsprechenden Erläuterungen beigefügt.
(3) Zur Information über den zur Abstimmung stehenden Antrag wird durch den Kreisvorstand eine Kreismitgliederversammlung einberufen. Auf dieser Kreismitgliederversammlung wird der Antrag vorgestellt und diskutiert. Die Kreismitgliederversammlung gibt keine Empfehlung ab. Jährlich können höchstens zwei solcher Kreismitgliederversammlungen einberufen werden.
(4) Die ausgefüllten Stimmzettel müssen spätestens zwei Wochen nach der Kreismitgliederversammlung von den Mitgliedern an das Regionalzentrum zurückgeschickt werden. Die Auszählung des Mitgliedervotums ist parteiöffentlich.
(5) Das Modellprojekt ist auf zwei Jahre befristet. Wird es danach nicht verlängert oder neu beschlossen gilt das Statut wieder in seiner derzeitigen Fassung.
(6) Die Abstimmung ist wirksam, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt und sich mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt hat.