Besteuerung von Wohnungsleerstand (02.04.2022): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. September 2022, 09:47 Uhr
Antrag
Die Kreiskonferenz möge beschließen, dass das Leerstehen lassen von dringend benötigtem Wohnraum steuerlich belastet wird. Die hierbei anzusetzende fiktive Miete soll sich an der Größe der Wohnung multipliziert mit der durchschnittlichen Miete der örtlichen Mietspiegel berechnen.
Begründung:
Um die Bebauung von Grünland und die immer weiter fortschreitende Flächenversiegelung einzudämmen, sollten die vielen leer stehenden Wohnungen wieder ihren Bestimmungen zugeführt werden. Den Eigentümern sollte über steuerliche Belastungen die Vermietung der Immobilien näher gebracht werden, was hinsichtlich der Wohnungsknappheit dringend geboten ist. Dies wäre auch im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes.
Die Daten aller Grundstücke und deren Eigentümer sind bei den Finanzämtern gespeichert und könnten mit geringem Aufwand bei der Veranlagung zur Einkommensteuer herangezogen werden. Da es sich bei den Mieten lt. Mietspiegel um Kaltmieten handelt und die Betriebskosten im Falle einer Vermietung auf die Mieter umgelegt werden, ist hier auch - außer der zu zahlenden Grundsteuer - kein Werbungskostenabzug zu berücksichtigen.