Novellierung Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (KK 12.11.2012): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Positionen und Beschlüsse der SPD Stuttgart
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Aktuelle Version vom 4. Februar 2013, 18:50 Uhr

Adressaten

  • SPD Landtagsfraktion
  • SPD-Mitglieder der Landesregierung
  • SPD-Bundestagsfraktion

Beschluss der Kreiskonferenz

  1. Die Landesregierung und die sie tragende SPD-Fraktion wird aufgefordert, die Position des Landes zu revidieren und klar zu stellen, dass bei der Vergabe von Konzessionen für Strom und Gas neben den allgemeinen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes auch die spezifischen Interessen der Gemeinden berücksichtigt werden dürfen. Die bestehende Rechtsunsicherheit ist zu beenden.
  2. Die Bundestagsabgeordneten der SPD werden dringend aufgefordert, bei der Abstimmung im Bundestag, sich der Haltung des Bundesrates anzuschließen.
  3. Im Blick auf eine mögliche Ablehnung des Antrags des Bundesrates durch den Bundestag in 2.und 3. Lesung (wie von der Bundesregierung empfohlen) wird ein Vermittlungsverfahren (einschließlich einer verfassungsrechtlichen Klärung) angestrebt.

Zur Begründung

Derzeit läuft in Stuttgart wie auch in anderen Kommunen das Verfahren zur Neuvergabe der Konzessionen für die Strom und Gasnetze. Über die politischen Ziele der SPD in Stuttgart wurde in der Kreiskonferenz mehrmals diskutiert und entschieden. Das Ziel der SPD in Stuttgart ist die Kommunalisierung der öffentlichen Daseinsvorsorge und ein möglichst großer Einfluss der Stadt und damit der Bürgerschaft.

Für das kommunale Handeln gelten bei der Neuvergabe der Konzessionen für Strom und Gas gesetzliche Vorgaben, welche die freie Entscheidungsmöglichkeit des Gemeinderats einschränken. Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist neben dem grundgesetzlich verbrieften Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Artikel 28 GG), das geltende Wettbewerbsrecht (Transparenz und Diskriminierungsfreiheit) und das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dies hat zur Folge, dass die Konzessionen zum Betrieb der Netze von Strom und Gas, an das Unternehmen zu vergeben sind, welches die vom Gemeinderat vorgegeben Kriterien am besten erfüllt. Erfüllen mehrere Unternehmen die Bedingungen, muss die Gemeinde ihre Entscheidung öffentlich bekannt geben.

Das Energiewirtschaftsgesetz (1 EnWG) verpflichtet die Stadt, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten.

Die Berücksichtigung spezifischer kommunaler Ziele, welche sich direkt aus dem Grundgesetz ableiten (z.B. „kommunaler Einfluss“) sind im EnWG nicht besonders vermerkt. Sie sind deshalb immer wieder Gegenstand der Diskussion und auch der Rechtsprechung. Streit gibt es insbesondere dann, wenn die Konzessionen nicht mehr auf den „Altkonzessionär“ übertragen werden sollen.

Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheit streben die kommunalen Verbände (Städtetag und Verband kommunaler Unternehmen) im gerade laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des EnWG, eine Klarstellung an.

Der Bundesrat hat die von den kommunalen Verbänden geforderte Klarstellung mehrheitlich beschlossen und die Bundesregierung aufgefordert, ihren Gesetzentwurf entsprechend zu verändern.

Das Land Baden Württemberg hat sich leider der Mehrheit im Bundesrat nicht angeschlossen. Zur Begründung werden rechtliche Bedenken angeführt.

Angesichts der Situation in Baden Württemberg, in der viele Städte und Gemeinden ihre Konzessionen neu vergeben wollen, könnte die Haltung des zuständigen Umweltministeriums und der Landesregierung auch zu der Vermutung Anlass geben, die jeweiligen Altkonzessionäre sollen geschützt werden.

Dies wäre weder im Interesse der demokratischen Rechte der Städte und Gemeinden, noch im Interesse einer künftig dezentralen, ökologisch ausgerichteten Energieversorgung.

Schon am 28. November d.J. stehen nun die 2. und 3. Lesung im Bundestag an. Dabei wird die Bundesregierung dem Parlament empfehlen, die Beschlussfassung des Bundesrats zurückzuweisen. Strittig dürfte sein, ob die Gesetzesnovelle letztlich der Zustimmung der Länder bedarf.