Organisation Zentrale Plakatierung (25.07.2022): Unterschied zwischen den Versionen
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Um klare Zuständigkeiten zu schaffen, die zentrale Plakatierung und, im Falle der Organisationsunion, die zentrale Wahlkampfleitung sowie die ehrenamtlichen HelferInnen der stadtweiten Plakatierung im Vorfeld von Wahlen zu entlasten, beantragen wir, dass | Um klare Zuständigkeiten zu schaffen, die zentrale Plakatierung und, im Falle der Organisationsunion, die zentrale Wahlkampfleitung sowie die ehrenamtlichen HelferInnen der stadtweiten Plakatierung im Vorfeld von Wahlen zu entlasten, beantragen wir, dass | ||
− | 1) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung für die Planung der Routen, die Gewinnung und Einteilung der HelferInnen sowie die Festlegung der zu bestellenden Plakatmengen zuständig ist, | + | 1) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung für die Planung der Routen, die Gewinnung und Einteilung der HelferInnen sowie die Festlegung der zu bestellenden Plakatmengen zuständig ist, |
− | 2) jeder Ortsverein im Rahmen seiner Möglichkeiten HelferInnen für die zentrale Plakatierung mobilisiert und an die zuständigen Personen meldet, | + | |
− | 3) Ortsvereine, die nicht zur zentralen Plakatierung oder ihrer Organisation beitragen, für den Bereich ihrer Gemarkung in Eigenregie zuständig sind und dort nicht von der zentralen Plakatierung beschafft oder plakatiert wird | + | 2) jeder Ortsverein im Rahmen seiner Möglichkeiten HelferInnen für die zentrale Plakatierung mobilisiert und an die zuständigen Personen meldet, |
− | 4) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung ausschließlich für das Aufhängen der Plakate zuständig ist. Das Abhängen muss durch die Ortsvereine geleistet werden. | + | |
+ | 3) Ortsvereine, die nicht zur zentralen Plakatierung oder ihrer Organisation beitragen, für den Bereich ihrer Gemarkung in Eigenregie zuständig sind und dort nicht von der zentralen Plakatierung beschafft oder plakatiert wird | ||
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+ | 4) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung ausschließlich für das Aufhängen der Plakate zuständig ist. Das Abhängen muss durch die Ortsvereine geleistet werden. | ||
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5) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung Ansprechpartnerin für ordnungswidrig aufgehängte Plakate ist, die Meldungen an die betroffene Ortsvereine weiterleitet und diese für die Beseitigung ordnungswidrig aufgehängter Plakate zuständig sind, | 5) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung Ansprechpartnerin für ordnungswidrig aufgehängte Plakate ist, die Meldungen an die betroffene Ortsvereine weiterleitet und diese für die Beseitigung ordnungswidrig aufgehängter Plakate zuständig sind, | ||
− | 6) der Kreisverband bei Wahlen der zentralen Plakatierung bzw. der zentralen Wahlkampfleitung ein Budget zur Verfügung stellt, mit dem benötigten Material beschafft bzw. gemietet werden sowie HelferInnen mobilisiert, instruiert und entschädigt werden können, | + | 6) der Kreisverband bei Wahlen der zentralen Plakatierung bzw. der zentralen Wahlkampfleitung ein Budget zur Verfügung stellt, mit dem benötigten Material beschafft bzw. gemietet werden sowie HelferInnen mobilisiert, instruiert und entschädigt werden können, |
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7) diese Grundlagen für alle Wahlkämpfe in der Zuständigkeit des Kreisverbands Stuttgart gelten | 7) diese Grundlagen für alle Wahlkämpfe in der Zuständigkeit des Kreisverbands Stuttgart gelten |
Version vom 23. September 2022, 12:28 Uhr
Um klare Zuständigkeiten zu schaffen, die zentrale Plakatierung und, im Falle der Organisationsunion, die zentrale Wahlkampfleitung sowie die ehrenamtlichen HelferInnen der stadtweiten Plakatierung im Vorfeld von Wahlen zu entlasten, beantragen wir, dass
1) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung für die Planung der Routen, die Gewinnung und Einteilung der HelferInnen sowie die Festlegung der zu bestellenden Plakatmengen zuständig ist,
2) jeder Ortsverein im Rahmen seiner Möglichkeiten HelferInnen für die zentrale Plakatierung mobilisiert und an die zuständigen Personen meldet,
3) Ortsvereine, die nicht zur zentralen Plakatierung oder ihrer Organisation beitragen, für den Bereich ihrer Gemarkung in Eigenregie zuständig sind und dort nicht von der zentralen Plakatierung beschafft oder plakatiert wird
4) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung ausschließlich für das Aufhängen der Plakate zuständig ist. Das Abhängen muss durch die Ortsvereine geleistet werden.
5) die zentrale Plakatierung bzw. die zentrale Wahlkampfleitung Ansprechpartnerin für ordnungswidrig aufgehängte Plakate ist, die Meldungen an die betroffene Ortsvereine weiterleitet und diese für die Beseitigung ordnungswidrig aufgehängter Plakate zuständig sind, 6) der Kreisverband bei Wahlen der zentralen Plakatierung bzw. der zentralen Wahlkampfleitung ein Budget zur Verfügung stellt, mit dem benötigten Material beschafft bzw. gemietet werden sowie HelferInnen mobilisiert, instruiert und entschädigt werden können,
7) diese Grundlagen für alle Wahlkämpfe in der Zuständigkeit des Kreisverbands Stuttgart gelten