Privates Feuerwerk einschränken: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Positionen und Beschlüsse der SPD Stuttgart
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Aktuelle Version vom 12. März 2023, 19:49 Uhr

Antrag

1. Die SPD-Bundestagsfraktion soll sich dafür einsetzen, dass die SprengV dahingehend abgeändert wird, dass Städte und Gemeinden Feuerwerks- und Böllerverbotszonen auf die gesamte Gemeinde ausweiten dürfen. Auf Privatgrundstücken bleibt das Feuerwerken weiterhin gestattet. 2. Die SPD-Bundestagsfraktion soll darauf hinwirken, dass Knallkörper (Feuerwerk der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung - ugs. Böller) vom Verkauf ausgenommen werden sollen.

Begründung: Explizit soll es hier nicht um ein generelles Feuerwerksverbot gehen. Stattdessen wird vorgeschlagen, zunächst die Knallgeräusche über ein Verkaufsverbot von Böllern zu reduzieren. Damit liegt es in der Hand der Kommunen, ob sie weitergehende Verbote erlassen wollen und stattdessen öffentliche Feuerwerke selbst durchführen möchten. Damit kann auch das Argument eines Brauchtumsverbots widerlegt werden.

Bereits seit den 70er Jahren dürfen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden bundesweit keine Böller und Raketen gezündet werden. In einigen Gemeinden werden durch eine ordnungsrechtliche Allgemeinverfügung Feuerwerke in historischen Altstädten untersagt.

Als Gründe für ein Böllerverbot sind neben tätlichen Angriffen auf Feuerwehr, Rettungskräfte und Polizisten in der Silvesternacht 22/23 zudem der Tierschutz, der Brandschutz, der Umweltschutz sowie die Entlastung des Gesundheitssystems zu nennen.

Alleine in Stuttgart fallen durch Silvester 20 Tonnen Müll an. Silvesterböller enthalten zudem viele gesundheitsschädliche Stoffe. Studien zur Feinstaubbelastung gehen von ca. 2.000 bis 4.500 t im Jahr aus. (4.500 t entsprechen dabei der Menge des gesamten durch den PKW- und LKW emittierten Verkehr im Jahr 2016 – der Anteil des Feuerwerkfeinstaubs an der Gesamtjahresbelastung 2 %).

Für Haus- und Wildtiere bedeutet das Abbrennen erhöhten Stress. Gerade Wildtiere müssen im Winter mit ihrer Energie haushalten – bei Feuerwerk geraten sie aber in Panik und verbrauchen diese Energiereserven.

Während der Corona-Pandemie war das Abbrennen von Feuerwerk in BW nur auf dem Privatgrundstück erlaubt. Infolgedessen sank die Zahl der Krankenhausaufnahmen (Alkohol und unsachgemäßer Gebrauch von Feuerwerkskörpern von 6.200 im Jahreswechsel 19/20 auf 3.800 20/21 sowie die Zahl stationärer Behandlungen infolge von Verletzungen auf 4.000 auf 2.500.


Erläuterung der Feuerwerkskategorien: Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk: stellen eine sehr geringe Gefahr dar und besitzen einen Schallpegel der vernachlässigbar ist. Auch gibt es in diese Kategorie keine reinen Knallkörper, abgesehen von Knallerbsen. Sie dürfen ab dem 12. Lebensjahr frei erworben und das ganze Jahr über verwendet werden. Hierzu zählen unter anderen Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerzen, u.a.

Kategorie F2 – Kleinfeuerwerk: das klassische Silvesterfeuerwerk und diese Artikel sind ausschliesslich zur Verwendung im freien vorgesehen. Kat2 Artikel dürfen ab dem 18. Lebensjahr, in der Zeit vom 28. - 31. Dezember erworben werden und in der Silvesternacht verwenden werden. Für besondere Anlässe besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt eine Ausnahme zu beantragen. Gewerbetreibende dürfen Silvesterfeuerwerk zu Zwecken des Vertriebs das ganze Jahr über erwerben.

Kategorie F3 Mittelfeuerwerk: Die Kategorie 3 spielt in Deutschland eine untergeordnete Rolle, da Privatpersonen diese ab dem 18. Lebensjahr nur erwerben und verwenden dürfen, wenn sie im Besitz einer Erlaubnis nach §7 und/oder §27 des Sprengstoffgesetztes sind, oder einen Befähigungsschein nach §20 SprengG besitzen.

Kategorie F4 Großfeuerwerk: Feuerwerkskörper, welche eine große Gefahr darstellen und nur von Personen mit Fachkundenachweis verwendet werden dürfen. Hierzu zählen unter anderem die klassischen Zylinder- und Kugelbomben, als auch große Raketen und Batterien. Wie bei der Kategorie 3 bedarf es zum erwerben und/oder verwenden eine Erlaubnis nach §7, §27 oder einen Befähigungsschein nach §20. Das Mindestalter für die Kat4 beträgt 21 Jahre!

Ferner gibt es die Kategorien T1, T2 sowie P1, die an dieser Stelle aus Platzgründen nicht dargestellt.