Keine Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung und Daseinsvorsorge (08.12.2014)

Aus Positionen und Beschlüsse der SPD Stuttgart
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Adressat

SPD Gemeinderatsfraktion

Beschluss

Die SPD Stuttgart fordert die SPD-Gemeinderatsfraktion dazu auf, 1. die Beschlussvorschläge des Stuttgarter Bündnis gegen TTIP, TiSA und CETA in der Hinsicht aufzunehmen, als dass Maßnahmen im Zusammenhang mit TTIP, CETA und TISA abzulehnen sind, die

  • a) das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung verletzen und/oder die politische Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. die kommunalen Planungshoheit, einschränken;
  • b) durch Klagen gegen die Stadt Stuttgart oder ihre Körperschaften vor internationalen Schiedsgerichten wegen Subventions- und/oder Regulierungsentscheidungen des Gemeinderates zu Schadensersatzzahlungen führen können;
  • c) als Re-Kommunalisierungsverbote wirken und/oder den Zugang zur kommunalen Daseinsvorsorge durch weitere Liberalisierungen oder Privatisierungen einschränken;
  • d) eine erweiterte und niedriger angesetzte Ausschreibungspflicht öffentlicher Aufträge vorsehen und dadurch die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien bei der Vergabe erschweren.

2. den Oberbürgermeister Fritz Kuhn damit zu beauftragen, sich über die kommunalen Spitzenverbände dafür einzusetzen, dass TTIP, CETA und/oder TiSA abzulehnen sind, wenn

  • a) die unter 1. genannten Forderungen nicht erfüllt sind;
  • b) das Umwelt-, Verbraucher- und Datenschutzniveau nicht mehr gewährleistet wird,
  • c) die kulturelle Vielfalt von Städten und Gemeinden gefährdet ist;
  • d) die geltenden Standards im Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie im Arbeitsrecht bzw. in der Sozialgesetzgebung gefährdet sind;
  • e) nationales Tarif- und Arbeitsrecht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausgehebelt wird.

auf die Erstellung eines Positivkatalogs möglicher zu liberalisierender Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge hinzuwirken und diesen über die kommunalen Spitzenverbände in die TTIP-Verhandlungen einzubringen;

Begründung

Der SPD-Parteikonvent vom 20. September 2014 hat beschlossen: „Die hohe Qualität der öffentlichen Daseinsvorsorge in der EU muss gewahrt werden. Für den Bereich der Daseinsvorsorge sollen keine Verpflichtungen in Deutschland übernommen werden. Bisherige EU-Vereinbarungen zum Schutz öffentlicher Dienstleistungen dürfen nicht durch das Abkommen beeinträchtigt werden. Den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wird für die Ausgestaltung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse ein umfassender Gestaltungsraum garantiert. Audiovisuelle Dienstleistungen sind dauerhaft vom Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen. Die Mitgliedstaaten der EU müssen darüber hinaus das Recht haben, die öffentliche Kultur- und Medienförderung vollständig zu erhalten. Auch die Daseinsvorsorge durch die Freie Wohlfahrtspflege muss erhalten bleiben. Die Entscheidungsfreiheit regionaler Körperschaften über die Organisation der Daseinsvorsorge muss unberührt bleiben. Es darf keinen direkten oder indirekten Zwang zu weiterer Liberalisierung und Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen oder gar eine Priorisierung „privat vor öffentlich“ durch das Abkommen geben. Der Gestaltungsspielraum ist für die Zukunft zu gewährleisten. Wir sind der Auffassung, dass ein Positivkatalog besser ist und mehr Vertrauen schafft als der bisherige Ansatz der Negativlisten. Dieser Positivlistenansatz würde ausschließen, dass alle Bereiche liberalisiert werden können, die nicht explizit aufgelistet sind. Die zu erstellende Verpflichtungsliste im Dienstleistungsbereich muss zusammen mit den betroffenen Kreisen, einschließlich der Gewerkschaften diskutiert und erstellt werden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch in die EU entsandte Beschäftigte ist zu gewährleisten, dass das nationale Arbeitsrecht und nationale Tarifstandards nicht eingeschränkt werden. In jedem Fall muss hinsichtlich der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialen und tarifvertraglichen Regelungen in der EU das Ziellandprinzip festgeschrieben und von Anfang an bei allen entsandten Beschäftigten angewandt werden, sofern es für sie günstiger ist.“