Satzungsänderung (KK 21.05.2012): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Positionen und Beschlüsse der SPD Stuttgart
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Aktuelle Version vom 4. Februar 2013, 15:37 Uhr

Beschluss der Kreiskonferenz

Das Statut des SPD-Kreisverbands Stuttgart wird wie folgt geändert:

§ 6, Abs. 4 gestrichen wird im ersten Satz

"Landtag und Bundestag"

Dafür neu

"§ 6, Abs. 5
Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlkreise 
kann durch Vollversammlungen in den Wahlkreisen oder durch Wahl auf der Kreiskonferenz erfolgen. 
Wenn die Kreiskonferenz oder 10 % der Mitglieder  verlangen, dass die Aufstellung per 
Vollversammlung in den Wahlkreisen erfolgen soll,  hat der Kreisvorstand gemäß § 19 der Satzung 
die Kandidatenaufstellung in dieser Form zu veranlassen. Der Kreisvorstand hat kein eigenes Recht
den Wahlmodus festzulegen."

Die Geschäfts- und Wahlordnung der SPD Stuttgart wird wie folgt geändert:

§ 17, Abs. 1 (bisher Wahlkreiskonferenzen) heißt künftig:

"Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlkreise werden 
durch die nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften hierfür wahlberechtigten 
Mitgliedern in Vollversammlungen in den einzelnen Wahlkreisen aufgestellt." 

§ 17, Abs. 2 wird vorangestellt:

"Erfolgt die Aufstellung auf Grund eines Beschlusses nach § 6, Abs. 5 durch die 
Kreiskonferenz gilt:"

Es folgt die bisherige Regelung.