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Gleiche Rechte für Helfende im Katastrophenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Positionen und Beschlüsse der SPD Stuttgart
Die Seite wurde neu angelegt: „=Antragsteller= SPD OV Oberer Neckar =Adressaten= SPD-Landtagsfraktion, SPD Landesparteitag =Antrag= Wir fordern die SPD-Landtagsfraktion dringend dazu auf, sich im Rahmen der Novellierung des Katastrophenschutzgesetzes Baden-Württemberg für verbindliche Regeln in Bezug auf die Freistellung von der Arbeit und Lohnersatz für alle ehrenamtlichen Helfenden im Katastrophenschutz der anerkannten Hilfsorganisationen einzusetzen. Es braucht jetzt dringend…“
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 12. Oktober 2025, 12:12 Uhr

Antragsteller

SPD OV Oberer Neckar

Adressaten

SPD-Landtagsfraktion, SPD Landesparteitag

Antrag

Wir fordern die SPD-Landtagsfraktion dringend dazu auf, sich im Rahmen der Novellierung des Katastrophenschutzgesetzes Baden-Württemberg für verbindliche Regeln in Bezug auf die Freistellung von der Arbeit und Lohnersatz für alle ehrenamtlichen Helfenden im Katastrophenschutz der anerkannten Hilfsorganisationen einzusetzen.

Es braucht jetzt dringend faire und einheitliche Regelungen im neuen Katastrophenschutzgesetz. Hierzu gehören:

  • Gesetzliche Freistellung für alle Einsatzkräfte bei allen Einsätzen
  • Einfache Lohnfort- oder Ersatzzahlung
  • Verbindliche Freistellung für Übungen, Aus- und Fortbildung

Dadurch könnten wir Rechtssicherheit für Helfende und Arbeitgeber schaffen. Nur so entsteht zukunftssicherer Katastrophenschutz. Und nur so bleiben die Helfende hoch motiviert.

Begründung

Wenn nicht jetzt, wann dann?

Wenn es darauf ankommt, ziehen Feuerwehr, DRK und THW an einem Strang. Ehrenamtliche helfen schnell und effektiv, retten, versorgen und betreuen.

Feuerwehrleute werden dafür bei allen Einsätzen gesetzlich freigestellt und erhalten Lohnersatz. Für Einsatzkräfte des „weißen Katastrophenschutzes“ (Anerkannte Hilfsorganisationen: DRK, ASB, Malteser, Johanniter) gibt es in Baden-Württemberg keine verbindlich geregelte Freistellung von der Arbeit und keinen Lohnersatz.

Ehrenamtliche sind oft auf die Kulanz ihrer Arbeitgebenden angewiesen. Ausnahme laut Katastrophenschutzgesetz: größere Einsätze im Rahmen einer Außergewöhnlichen Einsatzlage (AEL). Einsätze im kleineren Umfang, die nicht als große Katastrophen (Überschwemmungen, Zugunglück mit vielen Verletzen, etc.) eingestuft werden sowie die notwendige Grundausbildung, Lehrgänge und Übungen bleiben nicht berücksichtigt. Das bleibt tatsächlich Privatsache der Helfenden; sie nehmen dafür Urlaub oder Gleitzeit.


Kreiskonferenz, 10. Oktober 2025