Zum Inhalt springen

Geschäfts- und Wahlordnung der SPD Stuttgart

Aus Positionen und Beschlüsse der SPD Stuttgart

Geschäfts- und Wahlordnung der SPD Stuttgart

A. Geschäftsordnung

§ 1

Über Anträge, einen Tagesordnungspunkt unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln, entscheidet die Kreiskonferenz in nichtöffentllcher Sitzung. Auch nichtöffentliche Sitzungen sind parteiöffentlich.

§ 2

1. Die Kreiskonferenz prüft auf Grund des Berichts der Mandatsprüfungskommission die Mandate der Mitglieder der Kreiskonferenz. Sie entscheidet in Zweifelsfällen. Die Mandatsprüfungskommission wird von der Kreiskonferenz berufen.

2. Bei Wahlen erhalten die stimmberechtigten Mitglieder der Kreiskonferenz Stimmkarten, deren Abschnitte beim Wahlgang mit den Stimmzetteln abzugeben sind.

3. Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist in der Kreiskonferenz durch den Sprecher/die Sprecherin der Mandatsprüfungskommission vor der ersten Abstimmung bekanntzugeben.

§ 3

Die Kreiskonferenz wählt in der Jahreshauptversammlung ein Präsidium für die Dauer von zwei Jahren.

§ 4

1. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

2. Die Kreiskonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. In diesem Fall ist die Kreiskonferenz erneut binnen vier Wochen zur Erledigung der Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Der Hinweis auf die Beschlußfähigkeit soll in der Tagesordnung enthalten sein.

3. Die Kreiskonferenz endet spätestens um 22.00 Uhr. Über eine Verlängerung entscheidet die Kreiskonferenz bis 21.30 Uhr.

§ 5

1. Wird ein Beschluß nach § 15 Nr.2, zweiter Halbsatz des Kreisstatuts gefaßt, so hat der Kreisvorstand innerhalb eines Monats jedem stimmberechtigten Parteimitglied einen Stimmschein zuzuleiten. Der Stimmschein muß enthalten:

1.1. den spätesten Zeitpunkt für die Stimmabgabe,
1.2. die zu entscheidende Frage, und zwar in der Weise, daß der/die Abstimmende sich durch Ankreuzen zwischen mehreren Alternativen entscheiden kann.

Der Zeitpunkt für die Stimmabgabe darf nicht früher als zwei Wochen und nicht später als vier Wochen nach Ausgabe der Stimmscheine sein.

2. Die Stimmabgabe erfolgt durch Brief. Die Kreiskonferenz kann beschließen, daß anstelle oder neben der brieflichen Abstimmung ein oder mehrere Abstimmungslokale eingerichtet werden.

3. Der Stimmschein muß, um gültig zu sein, den Willen des/der Abstimmenden, für welche der gefragten Alternativen er/sie sich entscheidet, klar erkennen lassen. Er muß ferner von dem/von der Abstimmenden unterschrieben sein, wenn nicht die Kreiskonferenz beschlossen hat, daß geheim abgestimmt wird; in diesem Fall müssen die Stimmscheine gegen Fälschung gesichert sein.

4. Im übrigen regelt der Kreisvorstand im Einzelfall das Verfahren.

5. Eine Entscheidung ist zustande gekommen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Parteimitglieder gültig abgestimmt hat. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Ist nicht die erforderliche Anzahl gültiger Stimmen abgegeben worden, so hat die Kreiskonferenz die Angelegenheit zu entscheiden.

§ 6

Über die Kreiskonferenz ist von einem Mitglied des Kreisvorstandes ein Protokoll anzufertigen, das sämtliche Anträge, Beschlüsse, Wahlen und die ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen enthalten muß. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Präsidiums gegenzuzeichnen.

§ 7

1. Anträge aus der Mitte der Kreiskonferenz (Initiativanträge) werden behandelt, wenn

1.1. sie von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern aus wenigstens 5 Ortsvereinen schriftlich eingereicht werden,
1.2. die politische Bedeutung des im Antrag behandelten Gegenstandes erst in den letzten vier Wochen vor der Kreiskonferenz zu erkennen war,
1.3 der Antrag bis spätestens eine Stunde nach Beginn der Kreiskonferenz der Antragskommission vorliegt.

§ 8

1. Über die Reihenfolge, in der die Anträge behandelt werden, entscheidet die Kreiskonferenz auf Vorschlag des Präsidiums.

2. Abstimmungsgrundlage ist der eingebrachte Antrag; über Abänderungsanträge ist vorab zu entscheiden.

§ 9

1. Die Diskussionsredner/-rednerinnen erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. Dabei ist, soweit möglich, eine geschlechterquotierte Verteilung der Wortbeiträge einzuhalten. Wortmeldungen sind schriftlich beim Präsidium abzugebenDie Referenten/Referentinnen und Berichterstatter/Berichterstatterinnen sowie dem /der Kreisvorsitzenden ist auf Wunsch außerhalb der Rednerliste das Wort zu erteilen.

2. Parteimitglieder, die nicht Mitglieder der Kreiskonferenz sind, und Gäste erhalten das Wort, wenn die Mehrheit der Kreiskonferenz zustimmt.

3. Einem Diskussionsredner/einer Diskussionsrednerin darf zu einem Tagesordnungspunkt oder Antrag nicht mehr als zweimal das Wort erteilt werden.

4. Die Redezeit beträgt höchstens 5 Minuten. Über Ausnahmen entscheidet die Kreiskonferenz.

§ 10

1. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung können von stimmberechtigten Mitgliedern der Kreiskonferenz jederzeit mündlich erfolgen. Die Worterteilung erfolgt außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung, bevor dem/der nächsten Diskussionsredner/rednerin das Wort erteilt wird.

2. Antrag auf “Schluß der Rednerliste” oder “Schluß der Debatte”, kann nur stellen, wer noch nicht in der Debatte gesprochen hat.

3. Die Abstimmung über die Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem ein Redner/eine Rednerin Gelegenheit hatte, gegen den Antrag zu sprechen,

§ 11

Persönliche Erklärungen sind nur am Schluß der Aussprache zulässig.

§ 12

1. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann die Kreiskonferenz Kommissionen bilden.

2. Die Kreiskonferenz kann beratende Ausschüsse bilden. Zahl, Art und Besetzung werden durch Beschluß der Kreiskonferenz bestimmt.

3. Im Versammlungsraum wird nicht geraucht. Ausnahmen über Rauchpausen entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Kreiskonferenz.

B. Wahlordnung

§ 13

1. Für Wahlen gilt die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Wahlordnung) nebst den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

2. Wahlen zum Kreisvorstand

2.1. In getrennten Wahlgängen werden nacheinander gewählt
2.1.1. der oder die Kreisvorsitzende
2.1.2. ein(e) stellvertretende(r) Kreisvorsitzende(r)
2.1.3. ein(e) stellvertretende(r) Kreisvorsitzende(r)
2.1.4. der oder die Schatzmeister(in)
2.1.5. der oder die Schriftführer(in)
2.2. Die 10 Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreisvorstandes werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten haben. Sind weniger Kandidatinnen und Kandidaten gewählt als erforderlich, findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wenn auf diese Weise nicht erreicht ist, dass Männer und Frauen mit mindestens je 40% im gesamten Kreisvorstand vertreten sind, gelten zunächst die Kandidatinnen oder Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts bis zu einem Anteil von höchstens 60% des Kreisvorstandes als gewählt und die Kandidatinnen oder Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts, die mindestens die gleiche Stimmenzahl erreicht haben wie der letzte Kandidat des überrepräsentierten Geschlechts. In einem weiteren Wahlgang sind für die verbleibenden Sitze nur noch Kandidatinnen oder Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts wählbar.

§ 14

Bei der Wahl des Präsidiums und der Kommissionen der Kreiskonferenz kann offen abgestimmt werden.

§ 15

Die Kreiskonferenz bestimmt für jede Wahl eine Wahlkommission. Kandidatinnen und Kandidaten dürfen der Wahlkommission nicht angehören.

§ 16

1. Können gewählte Delegierte zu Landesparteitagen ihr Mandat nicht ausüben, rücken die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der erreichten Stimmen nach.

2. Stehen keine Kandidatinnen und Kandidaten zum Nachrücken zur Verfügung, so muß eine Nachwahl unter Berücksichtigung der Einhaltung der Quotenregelung (siehe Wahlordnung) stattfinden.

§ 17

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlkreise werden durch die nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften hierfür wahlberechtigten Mitgliedern in Vollversammlungen in den einzelnen Wahlkreisen aufgestellt.

2. Erfolgt die Aufstellung auf Grund eines Beschlusses nach § 6, Abs. 5 durch die Kreiskonferenz gilt: Über die Kandidatenvorschläge zu Landtags- und Bundestagswahlen ist im Wahkreis zu beraten. Zu diesen Konferenzen sind alle Mitglieder im Wahlkreis einzuladen. Diese stimmen über die an die Kreiskonferenz zu richtenden Empfehlungen ab.

3. Die Kandidaten/Kandidatinnen für die einzelnen Bundestags- bzw. Landtagswahlkreise sind von der Kreiskonferenz in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Reihenfolge der Wahlgänge richtet sich nach der amtlichen Numerierung der Wahlkreise, wenn nicht mit einfacher Mehrheit anders beschlossen wird.

§ 18

Das Wahlverfahren für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Gemeinderats- und Regionalwahl sowie für die Oberbürgermeisterwahl ist rechtzeitig von der Kreiskonferenz festzulegen.

§ 19

1. Bei der Aufstellung der Vorschläge für die Bezirksbeiräte sollen mehrere einem Stadtbezirk angehörende Ortsvereine sich über die Sitzverteilung einigen.

2. Kommt keine Einigung zustande, so werden die zustehenden Sitze entsprechend der in den einzelnen Stadtbezirken bei den vorausgegangenen Gemeinderatswahlen abgegebenen SPD-Stimmen in den Stadtbezirken auf die Ortsvereine verteilt, wobei jedem Ortsverein mindestens ein Bezirksbeiratsmitglied zusteht.

Schlußbestimmung

§ 20

Diese Geschäfts- und Wahlordnung ist Bestandteil des Kreisstatuts des SPD-Kreisverbands Stuttgart, zuletzt geändert am 21.5.2012.