Statut des SPD-Kreisverbands Stuttgart
Sozialdemokratische Partei Deutschlands - Kreisverband Stuttgart
Statut vom 18.09.2001, Geändert am 31.07.2006, Geändert am 21.05.2012
§ 1
Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Organisationsstatut) und das Statut des Landesverbandes Baden-Württemberg (Landesstatut) haben Vorrang vor dem Kreisstatut.
Name, Sitz, Tätigkeit
§ 2
1. Der Kreisverband führt den Namen
SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS - KREISVERBAND STUTTGART
2. Sein Tätigkeitsgebiet im Sinne des Parteiengesetzes ist das Gebiet der Stadt Stuttgart.
3. Sitz des Kreisverbandes ist Stuttgart.
Parteizugehörigkeit
§ 3
Zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gehört jede Person, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die untere Grenze für den Eintritt ist das vollendete 14. Lebensjahr.
Aufnahme, Einspruchsrecht, Zugehörigkeit zum Ortsverein, Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen sowie Unvereinbarkeit und Wiederaufnahme werden im Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands geregelt.
Gliederung
§ 4
1. Der Kreisverband ist Unterbezirk im Sinne des § 8 Organisationsstatut.
2. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine. Die Ortsvereine sind die Basis für die politische Willensbildung der Partei.
3. Die Ortsvereine sollen ihre Parteigeschäfte nach eigenen Satzungen führen, die mit diesem Statut in Einklang stehen müssen.
Betriebsgruppen / Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise
§ 5
1. In Betrieben, Verwaltungen, Hochschulen und Schulen können Mitglieder Partei- und Betriebsgruppen bilden.
Die Zusammensetzung der Betriebsgruppenkonferenz wird im Bundesstatut geregelt.
2. Für besondere Aufgaben können auf Beschluß des Kreisvorstands innerhalb der Partei Arbeitskreise gebildet werden.
3. Für die Arbeitsgemeinschaften gelten die vom Parteivorstand aufgestellten Grundsätze.
Parteiämter
§ 6
1. Funktionär/Funktionärin der Partei ist, wer von der zuständigen Parteikörperschaft für eine bestimmte Funktion gewählt worden ist.
2. Ein Funktionär / eine Funktionärin verliert seine / ihre Funktion durch
- 2.1. Neubesetzung oder Erlöschen der Funktion oder Ablauf der satzungsgemäßen Amtszeit.
- 2.2. Niederlegung
- 2.3. Aberkennung in einem Parteiordnungsverfahren.
- 2.4. Abberufung aus wichtigem Grund (siehe Wahlordnung)
- 2.5. Verlust der Mitgliedschaft
3. Als Vertreter/Vertreterin der Partei gilt nur, wer durch die Parteiorganisation dazu beauftragt wurde.
4. Die Kandidatinnen und Kandidaten der SPD Stuttgart für den Gemeinderat, für das Amt des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin der Stadt Stuttgart, sowie die Wahl-kreisbewerber und Bewerberinnen für das Regionalparlament und die Bewerberinnen und Bewerber für das Europaparlament werden von der Kreiskonferenz aufgestellt, letztere im Benehmen mit dem Landes- bzw. Parteivorstand. Die Kreiskonferenz gibt der Gemeinderatsfraktion Empfehlungen für die Wahl der Bürgermeister/Bürgermeister-innen der Stadt Stuttgart.
5. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlkreise kann durch Vollversammlungen in den Wahlkreisen oder durch Wahl auf der Kreiskonferenz erfolgen. Wenn die Kreiskonferenz oder 10 % der Mitglieder verlangen, dass die Aufstellung per Vollversammlung in den Wahlkreisen erfolgen soll, hat der Kreisvorstand gemäß § 19 der Satzung die Kandidatenaufstellung in dieser Form zu veranlassen. Der Kreisvorstand hat kein eigenes Recht, den Wahlmodus festzulegen.
§ 7
1. Für die Abberufung als Vertreter/Vertreterin der Partei gelten dieselben Zuständigkeiten wie für die Aufstellung.
2. Den Abberufenen sowie der antragstellenden Organisationsgliederung steht das Recht der Berufung an den Landesvorstand, danach an den Parteivorstand, zu.
3. Die Berufungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dem Betroffenen/der Betroffenen der Beschluß über die Abberufung zugestellt wird.
Beiträge
§ 8
Die monatlichen Beiträge richten sich nach der Finanzordnung der SPD. Die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge an die Ortsvereine und den Kreisverband werden durch Beschlüsse des Landesparteitags geregelt.
Geschäftsjahr und Berichterstattung
§ 9
1. Das Geschäftsjahr des Kreisverbands ist das Kalenderjahr.
2. Die Kassenführung richtet sich nach § 5 ff der Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.
Organe
§ 10
Organe des Kreisverbands sind die Kreiskonferenz und der Kreisvorstand.
Kreiskonferenz
§ 11
1. Die Kreiskonferenz ist das oberste Organ des Kreisverbands.
2. An der Kreiskonferenz nehmen als Mitglieder teil:
- 2.1. Mit Stimmrecht:
- 2.1.1. Die von den Ortsvereinen für 2 Jahre gewählten Delegierten. Jedem Ortsverein steht für jeweils angefangene 20 Mitglieder ein Delegierter/eine Delegierte zu. Die Delegiertenzahl der Ortsvereine bemißt sich nach den durchschnittlichen Mitgliederzahlen, für die in den vier Quartalen des letzten Kalenderjahrs Beiträge abgerechnet worden sind. Die Mindestzahl beträgt 3 Delegierte pro Ortsverein. Im Rahmen von Delegiertenwahlen gewählte Ersatzdelegierte sind zugelassen.
- 2.1.2. Auf Kreisverbandsebene tätige, aktive Arbeitsgemeinschaften können gemäß § 10, Abs. 3 des Organisationsstatuts Delegierte zu den Kreisdelegiertenkonferenzen entsenden. Eine Arbeitsgemeinschaft gilt nur als aktiv im Sinn von Satz 1, wenn sie regelmäßig, d.h. nachprüfbar mindestens dreimal im Jahr, auf Kreisebene zusammentritt und über einen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählten Vorstand verfügt.
- 2.1.3. Wahlberechtigt bei Delegiertenwahlen sind nur SPD-Mitglieder im Kreisverband, die die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft erfüllen. Bei der Kreiskonferenz der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, auf der die Delegierten gewählt werden, müssen mindestens zehn wahlberechtigte Mitglieder anwesend sein. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Wahlordnung der Partei.
- 2.1.4. Die Verteilung der Delegierten auf die einzelnen Arbeitsgemeinschaften erfolgt auf Grundlage der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei der Kreiskonferenz, auf der die Delegierten gewählt werden. Pro jeweils zehn angefangene stimmberechtigte Mitglieder der Kreiskonferenz steht der Arbeitsgemeinschaft ein Delegierter/eine Delegierte zu. Die Mindestzahl pro Arbeitsgemeinschaft beträgt drei, die Höchstzahl zehn Delegierte.
- § 10, Abs. 3 des Organisationsstatuts schreibt vor, dass die Zahl der gewählten Delegierten aller wahlberechtigten Arbeitsgemeinschaften zusammen höchstens 20 % der Mitglieder der Kreisdelegiertenkonferenz betragen darf. Ergibt die Gesamtzahl der so gewählten Delegierten mehr als 20 % der Mitglieder der Kreisdelegiertenkonferenz, so wird die zulässige Höchstzahl der Delegierten nach dem Verhältnis der jeweils bei den Kreiskonferenzen anwesenden Mitglieder auf die einzelnen Arbeitsgemeinschaften - unter Berücksichtigung des Grundmandats von jeweils drei Delegierten - aufgeteilt.
- 2.1.5. Mitglieder die bereits als Delegierte ihrer Ortsvereine gewählt worden sind, können nicht für ein Delegiertenmandat einer Arbeitsgemeinschaft kandidieren. Mitglieder können nur Delegierte bei einer Arbeitsgemeinschaft sein. Gemäß den Bestimmungen des Parteieingesetzes haben die Delegierten der Arbeitsgemeinschaften bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlen kein Stimmrecht.
- 2.2. Mit beratender Stimme:
- 2.2.1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes; der/die zuständige Geschäftsführer/in;
- 2.2.2. die Ortsvereinsvorsitzenden;
- 2.2.3. die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, Parteigruppen und Arbeitskreise auf Kreisebene;
- 2.2.4. die im Gebiet des Kreisverbandes gewählten Regional-, Bundestags-, Landtags- und Europaparlamentsabgeordneten, die sozialdemokratischen Bürgermeister/-Bürgermeister-innen der Stadt Stuttgart sowie die Mitglieder des Gemeinderats der Stadt Stuttgart;
- 2.2.5. die in Stuttgart ansässigen Mitglieder des Partei-, Regional-, und Landesvorstands,
- 2.2.6. die Ersatzdelegierten.
3. Die Kreiskonferenz kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme zulassen.
§ 12
1. Zu den Kreiskonferenzen hat jedes Parteimitglied Zutritt.
2. Kreiskonferenzen sind in der Regel öffentlich.
§ 13
1. Die Kreiskonferenz wählt ein Präsidium auf die Dauer von zwei Jahren. Sie prüft die Legitimation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Die Kreiskonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
2. Die Kreiskonferenz tagt nach Bedarf, jedoch mindestens vier mal im Jahr. Sie tritt im 1.Quartal jedes Jahres als Hauptversammlung im Sinne des § 9 des Parteigesetzes zusammen. Die Einberufung erfolgt nach Beschluß des Kreisvorstandes durch den Kreisvorsitzen-den/die Kreisvorsitzende.
3. Der Kreisvorstand kann unter Berücksichtigung der Landes- und Bundeswahlgesetze die Termine der Delegiertenwahl abweichend von den Bestimmungen dieses Statuts festlegen.
§ 14
1. Jeweils in der letzten Sitzung der Kreiskonferenz eines Kalenderjahres werden den Delegierten Termine der Kreiskonferenz des folgenden Jahres vorgelegt.
2. Die Mitglieder der Kreiskonferenz sind schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein-zuladen. Die Einladungen sind spätestens eine Woche vor der Konferenz unter Beifügung der Beratungsunterlagen zur Post zu geben.
3. Die Termine zu Kreiskonferenzen, in denen der Kreisvorstand oder Kandidaten/Kandidat-innen für öffentliche Wahlen zu wählen sind, sollen den stimmberechtigten Mitgliedern der Kreiskonferenz in der Regel mindestens 3 Wochen vorher schriftlich bekanntgemacht werden.
§ 15
Zu den Aufgaben der Kreiskonferenz gehören insbesondere:
1. Die Entgegennahme der vom Kreisvorstand und der Gemeinderats- und Regionalfraktion nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu erstattenden Berichte.
2. Die Beschlußfassung über die Anträge, es sei denn, dass auf Beschluß von mindestens einem Drittel der Ortsvereine des Kreisverbandes Stuttgart oder auf Beschluß der Kreiskonferenz mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eine einzelne Angelegenheit der Entscheidung aller Parteimitglieder im Kreisverband unterstellt wird.
3. Die Wahl des Kreisvorstandes, der Kassenrevisoren/-revisorinnen und der Schiedskom-mission des Kreisverbandes.
4. Die Wahl der Delegierten zum Regional- und Landesparteitag, zur Landesdelegiertenkon-ferenz sowie der dem Landesparteitag vorzuschlagenden Delegierten zum Bundesparteitag.
5. Wahl und Empfehlungen gemäß § 6.4 dieser Satzung
§ 16
1. Eine außerordentliche Kreiskonferenz ist einzuberufen:
- 1.1. Auf Beschluß der Kreiskonferenz;
- 1.2. auf Beschluß des Kreisvorstandes bei besonderem Anlaß;
- 1.3. auf Antrag von mindestens einem Viertel der Ortsvereine unter Angabe des Beratungsgegenstandes.
2. Falls der Kreisvorstand sich weigert, einem nach Abs.1, Nr 1.2. gestellten Antrag stattzugeben, so ist die Kreiskonferenz von den Antragstellern einzuberufen. Sie muß binnen eines Monats durchgeführt werden.
Antragsrecht und Antragskommission
§ 17
1. Anträge und Personenvorschläge zur Kreiskonferenz können eingebracht werden von
- 1.1. den Mitgliedsversammlungen der Ortsvereine,
- 1.2. dem Kreisvorstand,
- 1.3. den auf Kreisebene tätigen Arbeitsgemeinschaften,
- 1.4. den Mitgliederversammlungen der vom Kreisvorstand bestätigten Betriebsgruppen.
2. Die Anträge sind zwei Wochen vor der Kreiskonferenz bei der Kreisgeschäftsstelle einzureichen. Sie müssen Ort und Datum der Mitgliederversammlung, sowie die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes enthalten.
3. Anträge und Personenvorschläge aus der Mitte der Kreiskonferenz werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung behandelt.
§ 18
Die Antragskommission besteht aus 9 von der Kreiskonferenz zu wählenden Delegierten. Die Wahl erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden/die Kreisvorsitzende.
Kreisvorstand
§ 19
Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und ist für die Ausführung der Kreiskonferenzbeschlüsse verantwortlich. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte und die Vorbereitung von Veranstaltungen. Er hat zu allen in der Kreiskonferenz stattfindenden Wahlen Personenvorschläge zu machen.
§ 20
1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
- 1.1. 15 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
- 1.1.1. dem Kreisvorsitzenden/der Kreisvorsitzenden,
- 1.1.2. den beiden stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
- 1.1.3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,
- 1.1.4. dem Schriftführer/der Schriftführerin,
- 1.1.5. zehn Beisitzerinnen und Beisitzern;
- 1.2. den beratenden Mitgliedern, und zwar
- 1.2.1. dem Vorstand der SPD-Fraktion des Stuttgarter Gemeinderates,
- 1.2.2. dem Kreisgeschäftsführer/der Kreisgeschäftsführerin,
- 1.2.3. den in Stuttgart ansässigen Mitgliedern des Partei-, Regional-, oder Landesvorstandes,
- 1.2.4. dem Präsidium der Kreiskonferenz,
- 1.2.5. dem Sprecher/der Sprecherin der Antragskommission,
- 1.2.6. den sozialdemokratischen Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Stadt Stuttgart,
- 1.2.7. den Stuttgarter Bundestags-, Landtags-, Regional-, und Europaparlamentsabgeordneten,
- 1.2.8. den Vorsitzenden der zum Kreisverband zählenden Ortsvereine, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise.
2. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreiskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Beim Ausscheiden eines Kreisvorstandsmitglieds findet eine Nachwahl statt, wenn die restliche Amtsdauer mehr als 3 Monate beträgt. Für die Zeit bis zur Nachwahl bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin, sofern dies notwendig ist.
4. Der Kreisvorstand tritt in der Regel monatlich einmal zusammen. Die Einberufung obliegt dem/der Kreisvorsitzenden. Der Kreisvorstand ist binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. Unterläßt es der/die Kreisvorsitzende, den Kreisvorstand einzuberufen, ist die Vorstandssitzung von den Antragstellern/-Antragstellerinnen einzuberufen.
5. Der Kreisvorstand beschließt zu Beginn seiner Amtszeit ein Arbeitsprogramm. Alle Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreisvorstands übernehmen konkrete Aufgaben zur Umsetzung des Programms. Der Kreisvorstand kann sachverständige Mitglieder zuziehen.
6. Sitzungen des Kreisvorstandes sind in der Regel parteiöffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.
§ 21
1. Der geschäftsführende Kreisvorstand setzt sich zusammen aus dem/der Kreisvorsitzen-den, seinen/ihren beiden Stellvertretern/ Stellvertreterinnen, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Der Kreisgeschäftsführer/die Kreisgeschäftsführerin gehört dem geschäftsführenden Kreisvorstand mit beratender Stimme an.
2. Der geschäftsführende Kreisvorstand bereitet die Kreisvorstandssitzungen vor und führt die laufenden Geschäfte. Außerdem entscheidet er über die zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte erforderlichen Maßnahmen, sofern der Kreisvorstand nicht einberufen wer-den kann. Der geschäftsführende Kreisvorstand berichtet dem Kreisvorstand laufend über seine Geschäfte.
3. Veröffentlichungen im Namen des Kreises erfolgen durch den Kreisvorsitzenden/die Kreisvorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Mitglied der Kreisvorstandes. Nach Möglichkeit soll der Kreisvorstand vorher dazu Stellung nehmen.
Ortsvereinsvorsitzendenkonferenz
§ 22
1. Die Ortsvereinsvorsitzendenkonferenz setzt sich zusammen aus den Vorständen der Ortsvereine, den Mitgliedern des Kreisvorstandes, den Mandatsträgern der Fraktion im Gemeinderat sowie den in § 20 Ziff. 1.2.2 bis Ziff. 1.2.8 genannten Mandatsträgern und Funktionären.
2. Die Konferenz dient der Koordination durch Informations- und Meinungsaustausch der politischen und sachlichen Arbeit im Kreisverband. Sie ist parteiöffentlich.
3. Die Konferenz wird nach Bedarf vom Kreisvorstand einberufen. Sie ist außerdem auf Antrag von 5 Ortsvereinsvorständen einzuberufen. Die Einladung ergeht rechtzeitig an die Ortsvereinsvorsitzenden.
§ 23
1. Die in § 15 Abs.6 des Landesstatuts vorgesehenen Rechte bei der Anstellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin werden vom Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Landesverband ausgeübt.
2. Der Kreisverband richtet ein zentrales Sekretariat ein, das im Rahmen seiner Möglichkeiten auch den Ortsvereinen zur Verfügung steht.
Untersuchungs-, Feststellungsverfahren
§ 24
1. Bei Streitigkeiten und Unstimmigkeiten kann der Kreisverband Untersuchungskommissionen einsetzen, sofern Beweise im Parteiinteresse zu sichern sind oder ein Sachverhalt, der zu einem Parteiordnungsverfahren führen kann, aufzuklären ist. Die Untersuchungskommissionen haben nur tatsächliche Feststellungen zu treffen. Sie haben dem Kreisverband zu berichten.
2. Das Verfahren regelt die Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Schiedsordnung).
Schiedskommission
§ 25
1. Beim Kreisverband wird eine Schiedskommission gebildet.
2. Für die Schiedskommission werden ein Vorsitzender/eine Vorsitzende, zwei Stellvertreter/ Stellvertreterinnen, vier weitere Mitglieder gewählt.
3. Die Schiedskommission ist besetzt mit ihrem /ihrer Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern/Stellvertreterinnen als Beisitzer/-Beisitzerinnen.
4. Im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden wird sein/ihr Amt von seinen/ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmzahlen wahrgenommen. Die weiteren Mitglieder rücken in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen nach.
5. Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt sich die Reihenfolge durch Losentscheid.
6. Die Mitglieder der Schiedskommission werden von der Kreiskonferenz auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
7. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder einem Vorstand der Partei angehören noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte beziehen.
8. Zuständigkeit und Verfahren regelt die Schiedsordnung.
Abänderung des Statuts
§ 26
Das Kreisstatut kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Kreiskonferenz abgegebenen Stimmen geändert werden.
Schlußbestimmung
§ 27
Bestandteil dieses Statuts ist die nachfolgende Geschäfts- und Wahlordnung
Dieses Kreisstatut tritt am 18.9.2001 in Kraft. Damit wird das Statut vom 1.10.1973 und dessen letzte Änderung vom 14.06.1996 geändert. Die letzte Änderung dieses Statuts wurde am 21.5.2012 beschlossen.